Teilrefundierung

Bei Vorliegen einer psychischen Diagnose besteht die Möglichkeit einer Teilrefundierung durch Ihre Krankenkasse. Die aktuellen Tarife erfahren Sie dort.

Vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung muss eine ärztliche Bestätigung einer Untersuchung vorliegen.

Ihr Weg zum Kostenzuschuss

 

Entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung leistet der Sozialversicherungsträger bei der Inanspruchnahme einer/eines Klinischen Psycholog:in einen Kostenzuschuss. Kostenzuschüsse werden seit 01.01.2024 gewährt.

 

Ihr Weg zum Kostenzuschuss in 5 Schritten:

 

  • Es liegt eine psychische Befindungsstörung vor, die eine Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist. Psychische Befindungsstörungen sind zum Beispiel Depressionen oder Ängste, die beispielsweise auch im Zuge einer Krebsdiagnose oder -Behandlung, nach einem Herzinfarkt oder anderen körperlichen Erkrankungen auftreten können.

 

  • Spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein und eine ärztliche Bestätigung vorliegen.

 

  • Die Honorarnote muss mit folgenden Angaben ausgestellt werden:

                    Familienname, Vorname und Versicherungsnummer des/der Versicherten; bei Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich

                    seine/ihre Personaldaten,

                    Diagnose (ICD-10-Code),

                    Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),

                    Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung(sitzung)erfolgte,

                    Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),

                    Zahlungsbestätigung bzw. Einzahlungsnachweis

                    Unterschrift des/der Klinischen PsychologIn.

 

  • Jetzt können Sie die Honorarnote(n) gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung bei Ihrer Sozialversicherung einreichen. Dies können Sie postalisch oder online über die jeweilige Website Ihrer Sozialversicherung erledigen.

 

Diese Information wurde vom Berufsverband Österreichischer Psycholog:innen (BÖP) zur Verfügung gestellt (Version 05/2024) und an die eigene Praxis angepasst.

Kostenzuschüsse der einzelnen Versicherungen

 

Höhe der Kostenzuschüsse Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Einzelsitzung     30 Minuten     € 19,30

Einzelsitzung     60 Minuten     € 33,70

 

Gruppensitzung (maximal 10 Personen)     45 Minuten       € 8,50

Gruppensitzung (maximal 10 Personen)     90 Minuten       € 12,10

Gruppensitzung (maximal 10 Personen)     135 Minuten     € 20,50

 

Familiensitzung (mindestens 3 Personen)     75 Minuten       € 42,70

Familiensitzung (mindestens 3 Personen)     100 Minuten     € 60,10

 

Höhe der Kostenzuschüsse Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Einzelsitzung     ab 25 Minuten     € 26,26

Einzelsitzung     ab 50 Minuten     € 45,00

 

Gruppensitzung (maximal 10 Personen)     45 Minuten     € 10,51

Gruppensitzung (maximal 10 Personen)     90 Minuten     € 15,01

 

Höhe der Kostenzuschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Einzelsitzung     ab 25 Minuten        € 27,10

Einzelsitzung     ab 50 Minuten        € 46,60

Einzelsitzung     ab 100 Minuten     € 93,10

 

Gruppensitzung     ab 45 Minuten     € 10,90

Gruppensitzung     ab 90 Minuten     € 15,60

 

Familiensitzung (mindestens 3 Personen)     ab 50 Minuten        € 59,30

Familiensitzung (mindestens 3 Personen)     ab 100 Minuten     € 83,40

 

 

Behandlungseinheiten unter 25 Minuten Dauer werden nicht vergütet. Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn TeilnehmerInnen werden nicht vergütet.

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